Geltendmachung von Forderungen

Sollten Sie Forderungen der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen trotz Mahnungen nicht bezahlt haben, muss die Stadt bedauerlicherweise die notwendigen gerichtlichen Schritte einleiten. Dabei ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rückständen zu unterscheiden.

1. öffentlich-rechtliche Forderungen
derartige Forderungen sind zB. Kommunalsteuer, Lustbarkeitsabgabe, Hausbesitzabgaben, Hundeabgabe, Verwaltungsstrafen, Kanal- und Wasseranschlussgebühren u.ä. Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur können nach Ausstellung von Rückstandsausweisen, Bescheiden oder Strafverfügungen direkt im Exekutionsweg geltend gemacht werden. Eine gesonderte Klage ist nicht notwendig (siehe Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten)

2. privatrechtliche Forderungen
derartige Forderungen sind zB Kindergarten- und Hortbeiträge, Gasrückstände, Bestattungskosten, Forderungen nach Schadensfällen und Verkehrsunfällen u.ä. Diese Zahlungsrückstände müssen von der Stadt zunächst bei Gericht eingeklagt werden. Die Gerichtskosten und die Auslagen der Stadt sind von Ihnen zu tragen. Bei Forderungen von mehr als Euro 5.000,-- muss die Stadt mit der Klagsführung zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, wobei dessen Kosten ebenfalls von Ihnen zu bezahlen sind. Mit dem vom Gericht erlassenen Urteil oder Zahlungsbefehl ist eine Exekution möglich (siehe Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten)

Zur Verhinderung von Gerichtskosten ist es daher ratsam bei Zahlungsverzug umgehend entweder die vorschreibende Stelle des Magistrates Steyr oder die Fachabteilung für Privatrechtsangelegenheiten zu kontaktieren, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wenn diese eingehalten wird, unterbleiben gerichtliche Maßnahmen seitens der Stadt.

Zuständig