Staatsbürgerschaft

Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweis

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die schriftliche Bestätigung, dass die darin bezeichnete Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder durch Verleihung erworben werden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist der Hauptwohnsitz in Österreich.


Um Staatsbürgerschaftsnachweise ausstellen zu können, müssen alle Daten vollständig im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) erfasst sein.
Deshalb ersuchen wir vorab um telefonische Kontaktaufnahme, damit wir dies mit Ihnen gemeinsam abklären können.
Wenn eine Nacherfassung durch eine andere Evidenzgemeinde als Steyr erforderlich ist, rechnen Sie bitte mit einer Wartezeit für die Erledigung von etwa 14 Tagen.
Sind alle Daten vollständig im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) erfasst, kann von jeder Gemeinde ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden!


Heimatrolle

Personen, die vor dem 01.01.1939 in Steyr geboren sind, können eine Bestätigung aus der Heimatrolle beantragen (z.B. zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises)
Ab 1848 bis 1938 galt als Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Auszug aus der Heimatrolle. Diese wurden Heimatscheine genannt. Die Gemeinden waren verpflichtet, eine Heimatrolle zu führen, in der sie die Gemeindemitglieder zu verzeichnen hatten.



Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Fremde können unter bestimmten Voraussetzungen ein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen.

Unter anderem sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Eine bestimmte Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich
  • Der Lebensunterhalt muss hinreichend gesichert ist
  • Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten erhalten alle Personen, deren Hauptwohnsitz in Steyr ist, bei einem persönlichen Beratungstermin vor Ort.

Wichtige Information: ausschließlich mit Terminvereinbarung möglich (Telefon: 07252 / 575 – 239)



Zuständig