Allgemeine Schulpflicht

ALLGEMEINE SCHULPFLICHT

Die allgemeine Schulpflicht in Österreich dauert neun Jahre. Die öffentlichen Schulen Österreichs sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Sie sind, mit Ausnahme der Beiträge für ganztägige Schulformen - unentgeltlich.

Aufnahme schulpflichtiger Kinder:

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September. Daraus ergibt sich, daß Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Jänner und dem 31. August vollenden, am 1. September desselben Kalenderjahres schulpflichtig werden. Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, so hat die Schulleitung zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschule zu erfolgen. Dieses Jahr wird auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.

Vorzeitige Aufnahme:

Für schulreife aber noch nicht schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vollenden, besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Aufnahme in die erste Schulstufe, sofern die Erziehungsberechtigten darum ansuchen. Ein solches Ansuchen ist der Direktion der Volksschule innerhalb der Einschreibfrist schriftlich vorzulegen.