Vogelgrippe

Huehner_Freilan - ©Magistrat Steyr

Geflügelpest – Anpassung der Risiko-Gebiete – Stallpflicht aufgehoben

Aufgrund der derzeit relativ geringen Anzahl an festgestellten Infektionen bei Wildvögeln und der zwar vorübergehend kalten aber insgesamt wärmeren Witterung ist davon auszugehen, dass die größte Gefahr für die Ansteckung von Hausgeflügel mit Geflügelpest (aviäre Influenza, “Vogelgrippe“) saisonbedingt vorüber ist. 

Gebiete angepasst

Dementsprechend kommt es zu einer Anpassung der bisher festgelegten Risikogebiete: Jene mit stark erhöhtem Risiko wurden herabgestuft. Gebiete mit erhöhtem Risiko wurden auf jene Bereiche reduziert, in denen aufgrund der Lage an Gewässern bzw. einer sehr hohen Geflügeldichte weiterhin eine größere Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht. Die betreffenden Gemeinden sind der aktuellen Fassung der Geflügelpest-Verordnung (BGBl. II Nr. 103/2024) zu entnehmen.


Somit gibt es derzeit keine Stallpflicht mehr für Hausgeflügel. In Gebieten mit erhöhtem Risiko sind die Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtend umzusetzen mit dem Ziel den Kontakt zu Wildvögeln bestmöglich zu verhindern:

  • Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein

  • Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand

  • Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen

  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen

  • Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren


Größtes Risiko für Hausgeflügel durch Kontakt mit der Wildvogelpopulation

Landesveterinärdirektor Dr. Thomas Hain empfiehlt allen Haltern und Halterinnen von Geflügel weiterhin höchstes Augenmerk auf Biosicherheitsmaßnahmen zu legen, um einen Eintrag des Virus in die Hausgeflügelbestände weitestgehend hintanzuhalten – auch in Regionen, die nicht als Gebiete mit erhöhtem Risiko eingestuft sind. 

Denn auch, wenn der Infektionsdruck in den Wintermonaten am höchsten ist, ist der Erreger der Geflügelpest das ganze Jahr über in der Wildvogelpopulation vorhanden. Eine Ansteckung von Hausgeflügel durch Kontakt mit Wildvögeln gilt als wahrscheinlichster Eintragsweg und kann auch im Sommer nicht ausgeschlossen werden. 

Die Einhaltung grundsätzlicher Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen hilft, das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Besonders wichtig ist es, den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln zu verhindern.


Es ist weiterhin jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 

Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls wichtig für die Früherkennung.


Informationen zu Geflügelpest 

Geflügelpest (Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza A Viren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Der Subtyp H5N1, ist für Vögel hochpathogen und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. 

Die Krankheit beginnt meist mit Fieber, gefolgt von Husten und Atembeschwerden bis hin zu Atemnot. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. Im weiteren Verlauf der Infektion entwickelt sich oft eine Lungenentzündung, die zu Lungenversagen und Tod führen kann. 

Infektionen mit H5N1 sind in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.


Was ist die Aviäre Influenza (Klassische Geflügelpest)

Die Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe, Aviäre Influenza) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für den Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von Bedeutung. Nähere Informationen zur Krankheit siehe AGES.

Symptome bei Geflügel

Geflügelhalter sollten derzeit bei folgenden Symptomen auch an die Aviäre Influenza denken:

  • Massenerkrankung 
  • hohe Sterblichkeit bei Hühnervögeln 
  • schwere respiratorische Symptome 
  • grünlich wässriger Durchfall 
  • Blutungen an Innenorganen 
  • Kammspitzen und Ständern 
  • nekrotische Entzündungen des Pankreas (Bauchspeicheldrüse)  
  • Tracheitis (Entzündung der Luftröhre) 
  • Sinusitis (Nebenhöhlenentzündung) 
  • Ödeme im Kopfbereich 
  • ausgeprägter Rückgang der Legeleistung 
  • Mattigkeit 
  • Fieber

Um bei diesen Symptomen Geflügelpest ausschließen zu können, ist die lokal zuständige Veterinärbehörde zu informieren.

Präventionsmaßnahmen

  • GeflügelhalterInnen, insbesondere in der Nähe zu Freigewässern, werden auf die Gefahrenlage hingewiesen und es wird dringend auf die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen) hingewiesen. 
  • Untersuchung verendet aufgefundener Greif- und Wasservögel auf den Erreger der Geflügelpest.
     Totaufgefundene Wasser- und Greifvögel sollen nicht berührt oder geborgen werden. Der exakte Fundort ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Veterinäramt zu melden. 
  • Anzeigepflicht von Verdachtsfällen bei Hausgeflügel. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden. 
  • aktives Überwachungsprogramm zur Früherkennung allfälliger Ausbrüche
  • Erhöhung von Biosicherheitsmaßnahmen auf Betrieben

Die gesetzlichen Grundlagen der Bekämpfung sind:


Behördliche Maßnahmen im Seuchenfall

Maßnahmen gemäß Richtlinie des Rates 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza:

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
  • Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in den Zonen
  • Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver
  • Handelsrestriktionen

Informationen zur aktuellen Situation entnehmen Sie bitte den Fachportalen:


Meldepflicht für Halter von Geflügel: 

  • JEDE Haltung von Geflügel ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme zu melden. Sollten Sie Ihre Geflügelhaltung nicht gemeldet haben, fordern wir Sie dringend auf, diese Meldung mit dem Formular auf der Homepage der Stadt Steyr (zum Formular) umgehend zu veranlassen und dieses dem Veterinäramt zukommen zu lassen.

Zuständig