Tierhaltung und Meldepflicht

Wildtiere (Reptilien, Vögel und Co)

WILDTIERMELDUNGEN - Bestimmungen des Tierschutzes:

Im Bundestierschutzgesetz 2005 ist festgehalten, dass alle Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürfen.

Folgende Wildtierarten sind demnach meldepflichtig:

  • alle Wildtierarten der Säugetiere , ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
  • alle Wildtierarten der Vögel , ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanthäubchen
  • alle Arten der Reptilien
  • alle Arten der Lurche
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.

Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen und Greifvögel sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Anlässlich der Anzeige ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.

Die für die jeweilige Meldung (Anzeige) geeigneten Formulare können beim Veterinäramt der Stadt Steyr, Amtsgebäude Reithoffer, Pyrachstr. 7, Erdgeschoss, bezogen werden bzw. elektronisch über die Formularsammlung der Homepage

Formulare:

Anzeige einer Wildtierhaltung - Säugetiere 

Anzeige einer Wildtierhaltung - Vögel

Anzeige einer Wildtierhaltung - Reptilien / Amphibien

Anzeige einer Wildtierhaltung - Wildgehege

Ansprechpartner:

HINWEIS: Gefährliche Tiere (beispielsweise giftige) benötigen eine zusätzliche Bewilligung nach dem OÖ. Polizeistrafgesetz.

Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig und muss daher vor der Haltung beantragt werden. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung. Ein Antrag auf Bewilligung ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Das für die Meldung (Anzeige) geeignete Formular kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. dem Veterinäramt der Stadt Steyr, Amtsgebäude Reithoffer, Pyrachstr. 7, bezogen werden bzw. elektronisch über die Formularsammlung der Homepage.

Formular:

Halten gefährlicher Tiere - Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

Ansprechpartner:

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse und Co)

GEFLÜGELHALTUNG - Bestimmungen der Tierseuchenbekämpfung:

Zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verfügt, dass alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (dazu zählen z.B. Hühner, Perlhühner, Puten, Wachteln, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Tauben, Laufvögel) binnen einer Woche nach Aufnahme der Vogelhaltung diese der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt) zu melden haben. 

Diese Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin
  2. Eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer (für landwirtschaftliche Betriebe)
  3. Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.

Diese Meldung gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (z.H. Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

Rechtliche Bestimmungen

Die Überwachung und Bekämpfung dieser Tierseuche ist zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben des österreichischen Tierseuchengesetzes in der Geflügelpest-Verordnung und der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung geregelt.

Die für die jeweilige Meldung (Anzeige) geeigneten Formulare können beim Veterinäramt der Stadt Steyr, Amtsgebäude Reithoffer, Pyrachstr. 7, Erdgeschoss, bezogen werden bzw. elektronisch über die Formularsammlung der Homepage

Ansprechpartner:

Pferde und Co

EQUIDENHALTUNG (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras, Zebroide) und die KENNZEICHNUNG und REGISTRIERUNG von Equiden

Die EU-weit gültige Verordnung (EG) der Kommission Nr. 504/2008 zur Identifizierung von Equiden, sowie die österreichische Tierkennzeichnungs- u. Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 enthalten Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Pferden und Pferdeartigen sowie über die Pferdepässe:

Jede Pferdehaltung ist innerhalb von 7 Tage nach Aufnahme der Haltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt) zu melden. Diese Meldepflicht betrifft jeden Halter von Pferden oder Pferdeartigen – egal ob privat, vereinsmäßig oder gewerblich.

Für jedes Pferd muss ein Pferdepass vorhanden sein: Es gibt keine Ausnahmen für private Haltungen und Gnadenbrotpferde! Auf die seit 1.7.2009 für neu geborene und noch nicht identifizierte Pferde bestehende Chippflicht sei hingewiesen:

  • Bis 30.6.09 geborene Pferde, die bereits einen Pferdepass haben, müssen nicht gechipt werden.
  • Bis 30.6.09 geborene Pferde, die keinen Pferdepass haben müssen bei dessen Ausstellung gechipt werden.
  • Für ab 1.7.09 geborene Pferde muss bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt ein Pferdepass ausgestellt werden. Diese sind mit einem Chip zu kennzeichnen.

Stellen, die zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten (Pferdepässen) für Zucht- und Nutzequiden, zugelassen sind, finden sie unter folgendem Link:
Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden 

Unterwegs mit dem Pferd:

Wer mit einem Pferd unterwegs ist (gefahren, transportiert, Ausritte über drei Stunden) muss einen Pferdepass mitführen. Bei Verbringung, Verkauf oder Schlachtung muss ein Pferdepass vorhanden sein.

Tod des Tieres:

Die tierschutzgerechte Tötung darf nur durch einen Tierarzt erfolgen, sofern das Tier nicht zur Lebensmittelgewinnung in einem Schlachthof bestimmt ist. In OÖ ist bei der Abholung durch die TKV oder bei der Ablieferung an die TKV der Pferdepass mitzugeben. Alternativ muss er innerhalb von 7 Tagen mit der Bestätigung der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Entwertung abgegeben werden.

Die für die jeweilige Meldung (Anzeige) geeigneten Formulare können beim Veterinäramt der Stadt Steyr, Amtsgebäude Reithoffer, Pyrachstr. 7, Erdgeschoss, bezogen werden bzw. elektronisch über die Formularsammlung der Homepage.

Ansprechpartner: