Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofes oder einer Urnenstätte

Nach § 21a des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 kann eine Urne auch außerhalb eines Friedhofes oder einer Urnenstätte beigesetzt oder aufbewahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.

Wird eine Urne im Garten beigesetzt, so ist dieser Beisetzungsort zur Abgrenzung von Teilen, die einer anderen Nutzung zugeführt sind, entsprechend zu kennzeichnen, und zwar in dem Umfang, dass dieser als Beisetzungsort für jeden erkennbar ist – z.B. durch ein Kreuz, ein Namensschild, einen Gedenkstein oder anderen Schmuck. Wird der Beisetzungsort entsprechend deutlich als solcher ausgewiesen, ist die Nennung des Namens der verstorbenen Person keine Voraussetzung.

Der Pietät und Würde entspricht auch die Aufbewahrung einer Urne in einem Wohnraum, wenn die Urne in einer durch sichtbare Abtrennung vom übrigen Wohnraum errichteten Andachtsstätte aufbewahrt wird. Dieser ausreichend abgegrenzte Bereich hat ausschließlich dem Beisetzungs- oder Andachtszweck zu dienen. Andere Räume, die nicht primär dem Wohnzweck oder dem Beisetzungs- oder Andachtszweck dienen, entsprechen nicht den Ansprüchen an Pietät und Würde.

Dass im Zusammenhang mit der Beisetzung oder Aufbewahrung der Urne keine privat- oder familienrechtlichen rechtlichen Interessen (z.B. Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters, Zustimmung der anderen nächsten Angehörigen) verletzt werden, muss von der antragstellenden Person selbst beurteilt und gewährleistet werden.

Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.


Kosten / Gebühren:

Nach der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 ist für die Bewilligung zur Urnenbeisetzung außerhalb des Friedhofes eine Verwaltungsabgabe von Euro 157,00 sowie gemäß Gebührengesetz 1957 eine Stempelgebühr von Euro 14,30 zu entrichten. Für die Einzahlung erhalten Sie einen Erlagschein mit der Bewilligung. Diese Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides einzubezahlen.

Zuständig