Tierschutzrechtliche Bewilligungen

Das bundesweite Tierschutzgesetz (TSchG) regelt seit dem 1.1.2005, welche Tierhaltungen bzw. Verwendungen von Tieren bewilligungspflichtig sind.

Bewilligungspflichtig nach den Bestimmungen des TSchG sind u.a.:

  • Die Haltung von Tieren in Zoos
  • Die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
  • Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen
  • Das Betreiben eine Tierheimes
  • Die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (z.B: Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen, Tierpensionen und Reit- und Fahrbetriebe)

Bei Veranstaltungen z.B. muss der Antrag auf Bewilligung mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. Aus aktuellem Anlass wird auf diese Rechtsbestimmung hingewiesen und ersucht, die in Frage kommenden Veranstalter bereits beim Erstkontakt (z.B. Anmietung von Veranstaltungsräumen, Ansuchen um andere Bewilligungen, Unterstützung bei der Organisation der Veranstaltung etc.) auf dieses Erfordernis hinzuweisen bzw. einen Kontakt zum Sachverständigendienst des Veterinäramtes herzustellen.

Da die Tierschutzombudsstelle des Landes OÖ und das Bundesministerium für Gesundheit in diese Verfahren mit Parteienstellung einzubinden ist und damit vor Bescheiderstellung ein "Mitspracherecht" hat, ist darauf zu achten, dass rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung das Begutachtungsverfahren abgeschlossen werden kann und die bescheidmässige Erledigung möglich ist.

Für das Ansuchen liegen Formulare bei der Bezirksverwaltungsbehörde Steyr oder im Veterinäramt Steyr auf bzw. sind diese auf der Homepage der Stadt Steyr unter Formulare => Tiere Bewilligungen als Pdf runterzuladen.

Das Ansuchen ist gebührenpflichtig und kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

Zuständig