Forstrecht

Rodungsbewilligungen

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Eine Rodung kann nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Rodung höher ist, als das an der Erhaltung des Waldes.
Beizubringen: Antrag (formlos) mit Begründung und Plänen

Waldfeststellungsverfahren

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob es sich bei einer bestimmten Grundfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt oder nicht.
Beizubringen: Antrag (formlos) mit Begründung und Plänen

Waldteilungsbewilligungen

Die Teilung von Waldgrundstücken ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen die ein erforderliches Mindestmaß (in O.Ö. 1 ha, Mindestbreite 40 m) unterschreiten. Eine Ausnahme wird nur in besonders begründeten Fällen bewilligt.
Beizubringen: Antrag (formlos) mit Begründung und Plänen

Aufforstungsbewilligungen

Aufforstungen sind nur dann zulässig, wenn die betroffenen Grundflächen im Flächenwidmungsplan als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen sind oder die Aufforstung der Gemeinde angezeigt wird und die Aufforstung eine Fläche von 2 ha nicht überschreitet.
Rechtsgrundlage: Alm- und Kulturflächenschutzgesetz
Beizubringen: Anzeige mit Plänen, Grundbuchauszüge

Bann- und Schutzwalderklärung

Wälder, die der Abwehr von Gefahren für Menschen, Siedlungen oder kultiviertem Boden dienen, können in Bann gelegt werden. Zweck der Bannlegung kann z.B. der Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Erdrutsch u.ä. sein. Inhalt der Bannlegung ist die Vorschreibung von Maßnahmen oder Unterlassungen der Waldnutzung.
Beizubringen: Antrag mit Begründung und Plänen

Österreichische Bundesforste AG

Zuständig