Zusammenfassung Leinenpflicht

  • Verbot des Mitführens von Hunden:
    Die Mitnahme von Hunden auf in der Verordnung der Stadt Steyr lila ausgewiesenen Plätzen ist verboten, dazu zählen u.a. Spielplätze, Funcourts und Fußballfelder.
  • Leinen- UND Maulkorbpflicht:
    Bei Bedarf, jedenfalls aber
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
    • in Schulen, Kindergärten, Horten und
    • sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschenansammlungen (ab 50 Personen) wie z.B. in
      • Einkaufszentren,
      • Freizeit- und Vergnügungsparks,
      • Gaststätten,
      • Badeanlagen während der Badesaison und
      • bei Veranstaltungen
        müssen Hunde an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden.
  • Leinen- ODER Maulkorbpflicht:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebietes (bezogen auf die StVO, Straßennetz innerhalb der Ortstafeln) grundsätzlich an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden
  • Leinenpflicht:
    Im Naturschutzgebiet „ Unterhimmler Au“ und „Untere Steyr“ sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Keine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht:
    Außerhalb des Ortsgebietes sofern gewährleistet ist, dass der Hundehalter die erforderliche Sorgfaltspflicht einhalten kann. Jagdrechtliche Einschränkungen oder privatrechtliche Verbote sind zu beachten.
  • Freilaufzone im Schlosspark Steyr:
    In der ausgewiesenen und eingezäunten Hundefreilaufzone darf der Hund im Ortsgebiet ohne Leine oder Maulkorb geführt werden.

Ein Hund ist IMMER in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.