Verkehrsbeschränkungen, Verkehrszeichen, verkehrsordnende Maßnahmen

Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zu erlassen.

Vor der Anbringung von Verkehrsbeschränkungen oder verkehrsordnenden Maßnahmen, die durch Verkehrszeichen (wie z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverboten, Halte- und Parkverboten, Kurzparkzonen, Fußgängerzonen oder Radfahranlagen) ersichtlich gemacht werden, ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Im Verfahren sind die Polizei, der Straßenerhalter und die beruflichen Interessensvertretungen, wenn deren Mitglieder (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer ...) von der Maßnahme betroffen sind, anzuhören.

Zuständig