Umschulungen im Pflichtschulbereich

Eine Umschulung ist dann notwendig, wenn ein schulpflichtiges Kind eine sprengelfremde Schule besuchen möchte (Sprengelfremder Schulbesuch, § 47 OÖ. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 idgF.)

Das Umschulungsansuchen ist spätestens 2 Monate vor dem beabsichtigten Schulbesuch zu stellen, ausgenommen sind berücksichtigungswürdige Umstände (z.B. Wohnungswechsel).

Das Ansuchen hat folgende Daten zu enthalten (Musterformular zum Downloaden unten):

  • Name und Geburtsdatum des Schülers
  • von der Schule .... in die Schule .....
  • für welches Schuljahr
  • Begründung

Umschulungen innerhalb des Stadtgebietes Steyr:
Beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Schule und Sport, Stadtplatz 27, ist ein Ansuchen um Umschulung zu stellen. Mit diesem Ansuchen sind auch die Stellungnahmen der beiden betroffenen Schulen (sprengelzuständige und sprengelfremde Schule) abzugeben.
Für die Neue Musikmittelschule Promenade und die Neue Sportmittelschule sowie die NMS GTS Ennsleite, sind keine Umschulungsansuchen zu stellen, da der Schulsprengel das gesamte Stadtgebiet umfaßt.

Umschulung von der Hauptwohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde in OÖ.:
Das Ansuchen um Umschulung ist beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule, mit den Stellungnahmen der beiden betroffenen Schulen zu stellen. Schulpflichtige die ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Dietach, Wolfern oder Teilen von St. Ulrich haben und eine NMS in Steyr besuchen möchten, müssen kein Umschulungsansuchen stellen, da sie im Berechtigungssprengel wohnhaft sind. Schulpflichtige aus anderen Gemeinden, die eine Sonderschule in Steyr besuchen möchten werden ersucht, mit der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde oder mit der Fachabteilung für Schule und Sport Kontakt aufzunehmen, da es für Sonderschulen eine eigene Regelung gibt.

Bemerkung:
Schüler aus anderen Bundesländer, die eine Pflichtschule in Steyr besuchen möchten bzw. Schüler aus Steyr die in einem anderen Bundesland eine Pflichtschule besuchen möchten werden ersucht, sich mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde oder mit der Fachabteilung für Schule und Sport in Verbindung zu setzen, da in jedem Bundesland andere Gesetze gelten.

Zuständig