Tierschutz - was ist strafbar?

Ein Wegweiser durch die gesetzlichen Bestimmungen.

Nachdem die Dienststelle Veterinäramt immer wieder Meldungen erreichen, dass und warum vermeintlich tierschutzrechtliche Übertretungen nicht geahndet oder gestraft werden, werden hier wesentliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes erörtert.

Welches sind strafbare Tatbestände gemäß Tierschutzgesetz und wie sieht die richtige Vorgangsweise bei der Meldung von Übertretungen aus?

§ 5 TschG beschreibt das Verbot der Tierquälerei
§ 6 TSchG stellt das Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund fest
§ 7 TSchG zählt die an Tieren verbotenen Eingriffe auf
§ 8 TSchG befasst sich mit dem Verbot der Weitergabe unter bestimmten Bedingungen

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen nach § 38 TSchG Verwaltungsübertretungen dar. Diese sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in Steyr ist dies der Magistrat, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten.

Für eine vollständige Anzeige benötigt die Behörde folgende Angaben von der meldenden Person:

  1. WER hat die vermeintliche Übertretung begangen?
    Name und Anschrift der handelnden Person sind notwendig.
  2. WANN und WO fand die vermeintliche Übertretung statt?
    Datum, Uhrzeit und Ortsangabe sind bekannt zu geben.
  3. WORIN bestand die vermeintliche Übertretung des Tierschutzgesetzes?
    Eine konkrete „Tatbeschreibung“ ist dazu notwendig.

Diese Angaben sind der Bezirksverwaltungsbehörde in einer Niederschrift zu bestätigen. Da die Behörde zu diesen Fällen auf keine eigene Wahrnehmungen zurückgreifen kann, ist sie auf die Angaben des/r Melders/in angewiesen. Fehlen die oben angeführten Angaben oder Teile davon, kann keine vollständige Anzeige gelegt werden.

Unvollständige Anzeigen können von der Strafbehörde nicht bearbeitet werden.

Tierquälerei kann aber auch nach dem Strafgesetzbuch eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen

Gemäß § 222 StGB ist, wer ein Tier

  1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
  2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
  3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (Abs. 1). Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt (Abs. 2). Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet (Abs. 3).

    Nach den Bestimmungen des Strafrechts muss hier ein Vorsatz zur Tat vorliegen. Übertretungen gem. § 222 StGB sind bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Auch dabei ist auf die Vollständigkeit der oben genannten Angaben zu achten.

Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen:

  • die Dienststelle Veterinärwesen ist keine Strafbehörde.
  • der Ausgang jedes Strafverfahrens ist bei der jeweils zuständigen Strafbehörde von verschiedenen Faktoren abhängig und nicht zur Gänze voraussagbar.