Sammlungsgesetz

Die Durchführung von öffentlichen Sammlungen bedarf der Bewilligung gemäß den Bestimmungen des Sammlungsgesetzes. Der Magistrat ist lediglich berechtigt, Sammlungen innerhalb des Stadtgebietes zu bewilligen. Für die Bewilligung von Sammlungen, die über das Stadtgebiet hinausgehen ist die Landesregierung zuständig.

Beizubringen: Antrag (formlos)

Gebühren: 30,70 Euro (14,30 Euro Stempelgebühr und 16,40 Euro Verwaltungsabgabe)

Zuständig