Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt Steyr

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGSMITTELN DURCH DIE STADT STEYR (SUBVENTIONSORDNUNG)

§1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmitteln nach Maßgabe des Voranschlages durch die Stadt Steyr. Über diese haben die nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständigen Organe zu entscheiden. Die Förderung kann erfolgen in Form von Barsubventionen sowie der Rückvergütung der zu entrichtenden Lustbarkeitsabgabe, weiters in Form von Sachzuwendungen sowie einer kostenlosen Beistellung von Räumlichkeiten samt Inventar und schließlich durch unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder durch Darlehensgewährung sowie in Form der Übernahme von Ausfallshaftungen oder durch Zinsenzuschüsse. Die für die Gewährung von Förderungszuschüssen aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch für Sachsubventionen, wobei der Wert dieser Subventionen sowie die entsprechende Voranschlagstelle im Beschlussantrag anzugeben sind. Über die Gewährung von Förderungsmitteln haben die hiefür zuständigen Organe zu entscheiden. Sie gelten nicht für Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Wohnbauförderung) oder für Förderungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Förderungsrichtlinien sind auch Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen ebenso wie Förderungsmaßnahmen, für welche Sonderrichtlinien der Stadt Steyr bestehen. Abweichungen von diesen Richtlinien in einzelnen Förderungsfällen kann nur der Gemeinderat der Stadt Steyr beschließen.

§2 Voraussetzungen und Förderungswürdigkeit

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass das zur Förderung beantragte Vorhaben der Verwirklichung des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bewohner der Stadt Steyr dient und innerhalb des Stadtbereiches verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt Steyr oder deren Bewohner im unmittelbaren Zusammenhang steht. Förderungswürdig sind insbesondere alle Aufgaben und Vorhaben kultureller, kirchlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, sozialer und sportlicher Art sowie jene der Gemeinschaftspflege, Jugend- und Gesundheitsförderung, wenn sie im Interesse der Stadt Steyr liegen. Die Förderung kann auch von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsgeber abhängig gemacht werden. Die Förderung darf nur im unbedingt notwendigen Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Erreichung eines vom Förderungswerber konkret zu bezeichnenden Zweckes, gewährt werden. Die Förderung darf ferner nicht gewährt werden, wenn über das Vermögen des Förderungswerbers einmal ein Konkursverfahren oder zum zweiten Mal ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers (bzw. Organen bei juristischen Personen) berechtigte Zweifel bestehen. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen,

  • wenn die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung einer Förderung maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind verweigert wird,
  • wenn wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden oder
  • wenn der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Bei der Höhe des zu gewährenden Förderungsbetrages ist auf den Grad der Förderungswürdigkeit gemäß Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

§3 Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung darf nur über schriftlichen Antrag gewährt werden. In diesem Antrag ist konkret anzuführen, wofür die beantragten Mittel verwendet werden sollen. Der Förderungswerber hat darin die Finanzierung des gesamten Vorhabens (Finanzierungsplan), insbesondere ob und von welchem Förderungsgeber und in welcher Höhe er sonst noch Förderungsmittel erhalten oder beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt, darzulegen. Ferner hat er die Förderungswürdigkeit des Vorhabens oder der Aufgabe zu begründen. Dem Ansuchen der Förderung ist ein Tätigkeitsbericht des letzten Jahres samt einem Kassabericht beizuschließen. Der Förderungswerber hat sich schriftlich zu verpflichten, die jeweils gültigen Subventionsrichtlinien sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen anzuerkennen und einzuhalten. Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen, und zwar - wenn erforderlich - im Original vorzulegen und die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn es die Stadt zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung des Förderungswerbers auch durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe oder durch beauftragte dritte Personen, z. B. Wirtschaftsprüfer, zu überprüfen. Falls im Voranschlag der Stadt Steyr zugunsten eines bestimmten Förderungsempfängers eine Subvention mit Zweckwidmung vorgesehen ist, hat der Förderungswerber vor Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres um die Auszahlung gesondert anzusuchen, widrigenfalls der vorgesehene Förderungsbetrag verfällt.

§4 Auszahlung des Förderungsbetrages

Der Förderungsbetrag wird erst nach Vorliegen sämtlicher in § 3 genannten formalen Voraussetzungen zur Auszahlung gebracht. Bei Subventionen bis Euro 363,36 hat die Vorlage von Angaben über die Finanzierung nur über Verlangen der Stadt Steyr zu erfolgen. Eigene oder abgetretene Forderungen der Stadt gegen den Förderungswerber können jederzeit mit der Förderung aufgerechnet werden. Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat der Förderungswerber bei Inanspruchnahme der Ausfallshaftung nach Abschluss des Vorhabens eine genaue Abrechnung vorzulegen. Die endgültige Höhe der Förderung wird aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der Abrechnung festgesetzt.

§5 Verwendung der Förderungsmittel

Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die erhaltenen Förderungsmittel widmungsgemäß nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und entspre-chend erteilten Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu verwenden. Die Stadt Steyr kann sich Sicherstellungen (wie z. B. bei Darlehensgewährungen) vorbehalten. Für die Auszahlung von Förderungsbeträgen sind erforderlichenfalls Originalrechnungen vorzulegen. Diese sind von der Stadt Steyr mit einem Entwertungsvermerk zu versehen, aus dem sich die Förderung durch die Stadt ergibt. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages in der von der Stadt Steyr gewünschten Form zu erbringen.

§6 Rückzahlung des Förderungsbetrages

Der Förderungswerber ist verpflichtet, Förderungsmittel innerhalb einer von der Stadt festzusetzenden angemessenen Frist samt einer Verzinsung, die um 3 Prozentpunkte über der jeweiligen Bankrate liegt, zurückzuzahlen, wenn er diese widmungswidrig verwendet oder den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung trotz Aufforderung nicht erbringt, wissentlich unrichtige Gesuchsangaben gemacht hat oder Bedingungen, Auflagen und Befristungen der Stadt nicht einhält.

§7 Schlussbestimmungen

Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Alle mit der Durchführung einer Förderung verbundenen Gebühren oder Kosten hat der Förderungswerber zu tragen. Ein Anspruch auf Auszahlung eines gewährten Förderungsbetrages innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.

Diese Richtlinien treten am 29.10.1992 in Kraft.
Der Bürgermeister