Rechnungsabschluss

 Auszug aus dem Statut der Stadt Steyr § 56: 

(1) Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluss vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitet.

(2) Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.

(3) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.

(4) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforderlich sind.

Rechnungsabschluss:

Zuständig