Privatzimmervermietung (Bewilligung)

Werden in einem Privathaus durch Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung Fremdenzimmer an Touristen vermietet bedarf dies einer schriftlichen Meldung an die Gemeinde gemäß § 39 a OÖ. Tourismusgesetz 1990 idgF. Gleiches gilt für Änderungen der Räumlichkeiten bzw. Endigung der Vermietungstätigkeit.

Diese Meldung ist schriftlich spätestens 2 Wochen vor Beginn der Vermietungstätigkeit, räumlicher Abänderungen bzw. Endigung der Vermietungstätigkeit dem Magistrat Steyr, FA für Bezirksverwaltungsangelegenheiten zu übermitteln. Nach behördlicher Überprüfung wird dann diese Meldung zur Kenntnis genommen.

Tourismusverband Steyr

Zuständig