Plakatständeraufstellung

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone, eine Verkehrsinsel etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Aufstellung von Plakatständer (A-Ständer) ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Die Aufstellung der Plakatständer hat nur an solchen Orten zu erfolgen, an denen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird (Achtung: insbesonders im Bereich von Kreuzungen – Sicht!).

Auf den Plakatständern sind die Aufkleber (werden gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid ausgestellt) jeweils am linken oberen Rand anzubringen. Plakatständer, die ohne diesen Aufkleber bzw. verkehrsbehindernd aufgestellt wurden, werden amtswegig entfernt. Gleichzeitig wird ein diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet.

Hinweis: Dem Ansuchen ist eine Liste samt Fotos (gut sichtbarer Kreuzungsbereich samt gekennzeichneter Platzierung des Plakatständers) über die Aufstellungsorte beizulegen.

Gebühr:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 35,80 Euro Verwaltungsabgabe pro Plakatständer für Bescheiderlassung