Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
Stadtplatz 27, 2. Stock, Zi. 207
Tel. 07252/575-226
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at
Allgemein
Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
Höhe der Abgabe
Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
Zum Eintrittsgeld zählen:
a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
b) andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte;
c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden (z.B. Spenden).
Das Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe aufgrund von Eintrittsgeldern beträgt 25% des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 20% des Netto-Eintrittsgeldes.
Ausnahmen: Für folgende Veranstaltungen wird die Lustbarkeitsabgabe mit 11% des Brutto- Eintrittsgeldes bzw. 9,9% des Netto-Eintrittsgeldes bemessen: Bälle, Kabarett-, Variete- und Theatervorstellungen, sowie Konzerte, Vorträge und Vorlesungen.
Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Entstehen und Fälligkeit der Abgabenschuld
Die Lustbarkeitsabgabe wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind.
Über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten für die erforderliche Abrechnung binnen einer Woche nach Durchführung der Veranstaltung der Abgabenbehörde vorzulegen ist.
Mit der Abrechnung stellt die Abgabenbehörde die Abgabenhöhe fest und teilt sie dem Abgabenschuldner mit Bescheid mit.
Die Abgabenschuld ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig und zu entrichten.
Abgabenkontrolle
Kontrollen erfolgen gemäß § 144 der Bundesabgabenordnung:
- Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
- In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
Vorgehensweise von der Veranstaltungsanmeldung bis zur Abrechnung
Anmeldung
Die Anmeldung hat spätestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu erfolgen. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke (§ 4 Abs. 1 und 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr, Zl. GemLUST-21/2015 i.d.g.F.).
Bei der Anmeldung sind alle Eintrittskarten (Ehrenkarten, Freikarten …), die den Zutritt zu der Veranstaltung gestatten, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden, zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen (ausgenommen Online-Ticketverkauf)
Eintrittskarten
Auf allen Karten muss der Veranstalter, die Zeit, der Ort und die Art der Veranstaltung sowie der Preis (getrennt für Vorverkauf und Abendkassa) ersichtlich sein. Es dürfen aber nicht mehr als 2 verschiedene Preise auf eine Karte gedruckt werden (§ 4 Abs. 3 und 4 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr).
Ungekennzeichnete Karten dürfen nicht ausgegeben werden. Die Lustbarkeitsabgabe ist bei Vermeidung der gesetzlichen Straffolgen gemäß § 6 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr binnen einer Woche nach der Veranstaltung unter Vorlage der nicht verwendeten (bzw. nicht verkauften) Karten beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Steuerangelegenheiten, abzurechnen. Bei verspäteter Abrechnung kann gemäß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des Steuerbetrages auferlegt werden.
Allgemeines
Die Teilnahme an der Veranstaltung darf nur gegen Vorzeigen und Entwertung der amtlich gekennzeichneten Eintrittskarten, Ausweise, Ehrenkarten, Freikarten, Einladungen und dgl. gestattet werden. Die entwerteten Karten sind lt. § 4 Abs. 6 und 7 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr den Teilnehmern zu belassen und von diesen den mit der Prüfung beauftragten Organen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
Weitere Informationen
Formular Anmeldung Lustbarkeitsabgabe – Veranstaltungen
Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015
Finanzausgleichsgesetz 2024
Land Oberösterreich – Informationen zur Lustbarkeitsabgabe
Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr