Löschungs- und Freilassungserklärungen

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Liegenschaft mit einem Recht der Stadt belastet ist, das bereits gegenstandslos geworden ist, richten Sie bitte Ihre telefonische oder schriftliche Anfrage an die Fachabteilung für Privatrechtsangelegenheiten. Diese wird überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob diese Rechte tatsächlich für die Stadt entbehrlich oder tatsächlich (zB durch Zeitablauf) erloschen sind und gegebenenfalls die Ausstellung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung veranlassen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Teil Ihres Liegenschaftsbesitzes lastenfrei in eine andere Grundbuchseinlage übertragen wollen. Sollte der abzuschreibende Teil nicht vom jeweiligen Recht betroffen sein, wird Ihnen eine Freilassungserklärung von der Stadt ausgestellt.

Derartige Rechte der Stadt können sein:

  • Geh- und Fahrtrechte
  • Leitungsrechte für Wasser, Kanal und Gas
  • Recht des Überbaues
  • Verpflichtung zum Bauverzicht und ähnliche

Zuständig