Informations- und Verkaufsstände

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig, eine Fußgängerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Aufstellung eines Informations- oder Verkaufsstandes ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Insbesonders gilt dies auch für Maßnahmen die geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gebühr:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 35,80 Euro für Bescheiderlassung

Hinweis: zusätzlich zu diesen Gebühren wird von der Liegenschaftsverwaltung auch eine Benützungsgebühr laut Tarifordnung vorgeschrieben (richtet sich nach Größe des Standes sowie nach der Dauer der Aufstellung)