Flugblätterverteilung

Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie zum Beispiel zur Werbung (durch zum Beispiel Flugblätter), ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Die Verteilung des Werbematerials ist nur direkt an Passanten erlaubt. Verboten ist das Verteilen von Werbematerial hinter Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und an in Kreuzungsbereichen anhaltenden Lenkern von Kraftfahrzeugen!

Gebühren:

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 35,80 Euro für Bescheiderlassung