Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten

Exekutionswesen:

Wenn Sie für Ihre Zahlungsrückstände keine Ratenzahlung vereinbart haben und der Stadt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt oder bei öffentlich-rechtlichen Rückständen ein Rückstandsausweis ausgestellt wurde, müssen Sie mit gerichtlichen Exekutionsmaßnahmen rechnen. Dabei können Ihre regelmäßigen Geldbezüge, ihre Wertgegenstände und Liegenschaften gepfändet und verwertet werden. Die Kosten dieser Verfahren sind zusätzlich zu den bereits bestehenden Forderungen von Ihnen zu tragen. Nach vollständiger Bezahlung der aushaftenden Forderung samt Nebenkosten bzw. nach Abschluss einer Ratenvereinbarung und Zahlung eines angemessenen Teilbetrages werden die notwendigen Maßnahmen seitens des Magistrates getroffen, damit weitere Exekutionsmaßnahmen unterbleiben oder zumindest so lange ausgesetzt werden, solange die getroffene Ratenvereinbarung eingehalten wird. Zur Vermeidung von Exekutionsmaßnahmen wird dringend angeraten, mit der Fachabteilung für Privatrechtsangelegenheiten eine Vereinbarung über die ratenweise Abstattung Ihrer Verbindlichkeiten zu treffen.

Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten:

Sollten Sie oder eine Gesellschaft, an der Sie beteiligt sind, genötigt sein, den gerichtlichen Konkurs oder Ausgleich anzumelden, wird nach erfolgter Verständigung der Stadt durch das zuständige Gericht eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben werden. Im Falle eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches obliegt es der Fachabteilung für Privatrechtsangelegenheiten dem zuständigen städtischen Gremium (Stadt- oder Gemeinderat) einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, ob das Ausgleichsangebot angenommen wird oder nicht. Sollten Sie jedoch versuchen, einen außergerichtlichen Ausgleich mit Ihren Gläubigern zu erreichen, so wenden Sie sich, wenn auch die Stadt Steyr oder ein wirtschaftliches Unternehmen der Stadt Forderungen gegen Sie zu stellen hat, mit einem schriftlichen Zahlungsvorschlag an die Fachabteilung für Privatrechtsangelegenheiten. Ihr Ausgleichsangebot wird geprüft und hiezu eine entsprechende Stellungnahme nach entsprechender Beschlussfassung im Stadt- bzw. Gemeinderat auch für den Fall des Gerichtsverfahrens abgegeben.

Zuständig