Bebauungspläne

Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung Bebauungspläne zu erlassen. Sie sollten in erster Linie eine geordnete Bebauung auf dafür vorgesehenen Baulandflächen gewährleisten.

 Vorgesehene Regelungen sind:
 
1. die Festlegung von Gebäudehöhen (max. Anzahl der zugelassenen Geschoße bei Gebäuden)
2. Ausweisung der Geschoßflächenzahl (d.h. Angabe über maximale Zulässigkeit von Baudichten oder
3. Ausweisung von Baufluchtlinien, die im Baufalle nicht überschritten werden dürfen (z.B. Angabe minimaler Abstände zu den Nachbarliegenschaften oder zum öffentlichen Gut)

In weiterer Folge können detaillierte Angaben über die Art der Bebauung (z.B. Firstrichtung von Gebäuden, Art der Dachformen etc.) vorgenommen werden.

Die Regelung der Bebauung durch einen Bebauungsplan ist jedoch nicht für jede Baulandfläche der Stadt vorgesehen, sondern beschränkt sich nur auf jene Gebiete, bei denen aus welchen Gründen auch immer eine geordnete Bebauung gefährdet ist.

 RIS §32 ROG  (Inhalt des Bebauungsplanes)

Übersicht rechtswirksamer Bebauungspläne

Für das PDF-Dokument wird der Adobe Acrobat Reader ab Version 5.0 benötigt.

OESTERREICH.GV - Grundstückskauf

Land OÖ - Örtliche Raumordnung - Gemeinden

Zuständig

  • Grabner Günter, DI (Dienststelle Hochbau, Regionsbeauftragter f. Natur- und Landschaftsschutz der OÖ LReg.)
  • Froschauer Thomas, DI (Fachabteilungsleiter Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehrsplanung. Baudirektor Stellvertreter)
  • Arthofer Kurt (FA für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehrsplanung)
  • Sticht Birgit (FA für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Verkehrsplanung)