Ausverkaufsbewilligungen

Um Ausverkaufsbewillígungen ist vom jeweiligen Gewerbetreibenden bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Grundes (Schließung der Geschäftsstelle, Auflassung einer Warengruppe etc.) und des genauen Zeitraumes anzusuchen. (Bei Auflassung von Warengruppen – automatische Einschränkung bzw. bei Auflassungen = Endigung mit Ablauf des Ausverkaufes)


Zuständig