Apotheken

Betriebsanlage und Einrichtung: Nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes RGBl. 5/1907 ist die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke neben der Erteilung einer Konzession auch an das Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung gebunden. Diese kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, GB IV FA für Gewerbe-Betriebsanlagen-Wasser- u. Umweltrecht unter Vorlage von Projektunterlagen und Beschreibungen zu erwirken. Gleiches gilt für die Abänderung der Betriebsanlage.

Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst: Die Öffnungszeiten sowie der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in Steyr wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, GB IV FA für Gewerbe-Betriebsanlagen-Wasser- u. Umweltrecht nach Anhörung der Interessensvertretungen, des Amtsarztes und der Apothekerkammer unter Einbindung der Betreiber mittels Verordnung des Bürgermeisters festgelegt und an der Amtstafel sowie im Amtsblatt verlautbart.

Überprüfungen der öffentlichen Apotheken: Visitationen der Apotheken werden vom Amtsarzt der Stadt Steyr durchgeführt.

Konzessionserteilungen für öffentliche Apotheken: Für die Erteilung der notwendigen Konzession ist der Landeshauptmann für OÖ zuständig. Die Erhebungen hinsichtlich des Bedarfes werden von der Bezirksverwaltungsbehörde, GB IV FA für Gewerbe- und Anlagenrecht durchgeführt.

Notdienst Apotheken

Österreichische Apothekerkammer

Öffentliche Apotheken in Österreich

Zuständig